Hier können Sie für jede Jahrgangsstufe des Gymnasiums eine Zusammenstellung der schulischen Möglichkeiten finden, wenn ein Nichtbestehen droht

Allgemein ist zu beachten: 

  • Die Höchstausbildungsdauer darf nicht überschritten werden. Sie beträgt im G9 11 Jahre, im G8 10 Jahre (Ausnahme: Durch Nichtbestehen Wechsel in G8, dann bleibt es bei 11 Jahren). Sie gilt auch dann als überschritten, wenn  feststeht, dass der Abschluss der Schule nicht mehr innerhalb der Frist erreicht werden kann. Die Höchstausbildungsdauer für die Oberstufe beträgt vier Jahre.
  • wiederholen ist nicht zulässig für Schüler, die innerhalb einer Schulart
    • dieselbe Jahrgangsstufe zum zweiten Mal wiederholen müssten,
    • nach Wiederholung einer Jahrgangsstufe auch die nächstfolgende wiederholen müssten,
    • innerhalb der Jahrgangsstufen 5 bis 7 zum zweiten Mal nicht vorrücken durften (gilt auch für Wechsel Realschule - Gymnasium).

    Von dem Wiederholungsverbot kann die Lehrerkonferenz befreien, wenn zuverlässig anzunehmen ist, dass die Ursache des Misserfolgs nicht in mangelnder Eignung oder schuldhaftem Verhalten des Schülers gelegen ist. Auch bei einem Schulartwechsel ist die Befreiung möglich!(Art. 53 BayEUG)

  • Unter Berücksichtigung der Höchstausbildungszeiten (und im dritten Fall auch des Wiederholungsverbotes) ist eine Wiederholung des im Gymnasium nicht bestandenen Jahrgangs in der Real-, Wirtschafts- oder Haupt/Mittelschule prinzipiell immer möglich.
  • Zu fragen ist immer, welche Lösung ist die für das Kind sinnvollste! Ist ein Verbleib am Gymnasium durch (freiwilliges) Wiederholen, Nachprüfung oder Vorrücken auf Probe sinnvoll oder wäre der Wechsel an eine andere Schulart nicht besser für das Kind? Fragen Sie sich:
    • Bestehen realistische Chancen, dass das Kind seine Lücken aufholen kann?
    • Bestehen realistische Chancen, dass das Kind sich weiter entwickelt und so besser den Anforderungen des Gymnasium genügen kann?
    • Ist das Kind in der Lage sein Arbeitshaltung zu ändern?
    • Ist das Kind leistungsmäßig durch einzelne Fächer (Sprachen!) oder durch die ganze Lernbelastung an seinen Grenzen angelangt? Wie lange ist das schon so?

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Wiederholen

Das Wiederholen nach Nichtbestehen einer Jahrgangsstufe ermöglicht es, Defizite in Wissen und Fertigkeiten in Ruhe zu beseitigen und auch ältere Lücken zu füllen. Ein Wechsel der Klasse ist oft auch eine Hilfe zu einer besseren Arbeitseinstellung. Zu beachten ist, dass i.d.R. nur zweimal in der Schullaufbahn wiederholt werden kann!

  • Das Wiederholen ist nicht zulässig für Schüler, die
    • dieselbe Jahrgangsstufe zum zweiten Mal wiederholen müssten,
    • nach Wiederholung einer Jahrgangsstufe auch die nächstfolgende wiederholen müssten.
    • innerhalb der Jahrgangsstufen 5 bis 7 zum zweiten Mal nicht vorrücken durften.

    Von dem Wiederholungsverbot kann die Lehrerkonferenz befreien, wenn zuverlässig anzunehmen ist, dass die Ursache des Misserfolgs nicht in mangelnder Eignung oder schuldhaftem Verhalten des Schülers gelegen ist. Auch bei einem Schulartwechsel ist die Befreiung möglich!(Art. 53 BayEUG)

  • Die Höchstausbildungsdauer darf nicht überschritten werden. Sie beträgt im G9 11 Jahre, im G8 10 Jahre (Ausnahme: Durch Nichtbestehen Wechsel in G8, dann bleibt es bei 11 Jahren). Sie gilt auch dann als überschritten, wenn  feststeht, dass der Abschluss der Schule nicht mehr innerhalb der Frist erreicht werden kann. Die Höchstausbildungsdauer für die Oberstufe beträgt vier Jahre.
  • Schüler, die eine Jahrgangsstufe wiederholen müssen und dadurch in die Form des achtjährigen Gymnasiums wechseln müssen, gelten nicht als Wiederholungsschüler.
  • Für SchülerInnen, die durch das Nichtbestehen in das G8 gelangen würden, gelten Sonderregelungen.

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Notenausgleich (§63a GSO)

In der 10. Jahrgangsstufe (ausschließlich!) gibt es die Möglichkeit des Notenausgleichs. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es damit möglich, schlechte Noten, die zu einem Sitzenbleiben führen würden, durch gute Noten auszugleichen, so dass doch das Vorrücken ermöglicht wird.

Voraussetzungen für Gewährung des Notenausgleichs sind:

  • Nur 1x Note 6 oder 2x Note 5 in Vorrückungsfächern,
  • Note 1 in einem oder Note 2 in zwei Vorrückungsfächern, dabei können Kernfächer nur durch Kernfächer ausgeglichen werden;
  • oder in mindestens drei Kernfächern keine schlechtere Note als 3.
  • Notenausgleich wird nur gewährt, wenn erwartet werden kann, dass das Ziel des Gymnasiums erreicht wird.

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Vorrücken auf Probe (§ 63 GSO)

Vorrücken auf Probe kann von der Lehrerkonferenz Schülern und Schülerinnen gewährt werden, wenn nach dem Gesamtbild aller erzielten Leistungen erwartet werden kann, dass sie im nächsten Schuljahr das Ziel der Jahrgangsstufe erreichen. Bei Schülern und Schülerinnen der Jahrgangsstufe 10 ist hier eine gute Prognose in Hinsicht auf das Abitur Voraussetzung. Vorrücken auf Probe ist nicht möglich, wenn die Jahrgangsstufe wiederholt wird.

  • In den Jahrgangsstufen 5-9 ist keine bestimmte Notenkonstellation Voraussetzung.
  • In der 10. Klasse gilt: nur 1x6 oder 2x5, davon höchstens eine 5 in einem Kernfach.

Es ist kein gesonderter Antrag der Eltern mehr nötig, die Lehrerkonferenz prüft automatisch diese Möglichkeit.

Wird das Vorrücken auf Probe gewährt, so gilt eine Probezeit bis in der Regel 15.12., an deren Ende das Notenbild insgesamt zum Bestehen einer Jahrgangsstufe ausreichen muss, ansonsten muss die Jahrgangsstufe wiederholt werden.

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freiwillige Wiederholung (§ 67 GSO)

  • Ein freiwilliger Rücktritt in die letzte Jahrgangsstufe ist für SchülerInnen der Jahrgangsstufen 6-10 bis zum Ende des Kalenderjahres möglich (in der Kollegstufe jeweils nur zum Ende eines Ausbildungsabschnittes - hier gilt es vieles zu beachten, bitte Rücksprache mit dem Oberstufenbetreuer nehmen!). Er bietet sich an, wenn absehbar ist, dass das Kind in der jetzigen Klasse keine reelle Chance auf Bestehen hat und der Rückstand oder die Unlust so groß sind, dass ein sinnvolles und weiter bringendes Lernen nicht mehr geschieht.
  • Er bietet die Möglichkeit Lücken aufzufüllen, um so mit einer besseren Grundlage wieder in die neue Jahrgangsstufe zu starten.
  • Ein freiwilliger Rücktritt zählt nicht als Wiederholung, wird aber auf die Höchstausbildungsdauer angerechnet!
  • Zu prüfen ist, ob ein Wechsel in eine andere Schulart nicht sinnvoller ist! Ein evtl. wieder drohendes Scheitern in der Jahrgangsstufe, aus der ich schon einmal zurückgetreten bin, ist sehr demotivierend!

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Nachprüfung (§ 64 GSO)

In den Jahrgangsstufen 6-9 kann durch eine bestandene Nachprüfung am Ende der Sommerferien in den Fächern, in denen man durchgefallen ist (höchstens 3 Vorrückungsfächer, davon in Kernfächern nur 1x6 oder 2x5), das Klassenziel noch erreicht werden (höchstens 1x5 als Ergebnis). Von der Nachprüfung ausgeschlossen sind Schülerinnen und Schüler mit der Note 6 im Fach Deutsch und Schülerinnen und Schüler, die die betreffende Jahrgangsstufe zum zweiten Mal besuchen. Die Teilnahme an der Nachprüfung setzt einen Antrag der Erziehungsberechtigten voraus, der spätestens eine Woche nach Aushändigung des Jahreszeugnisses bei der Schule vorliegen muss.

Sinnvoll ist dies, wenn ein Auffüllen der Wissenslücken in der Frist der Ferien möglich erscheint und das Kind sich so einen Wissenstand erarbeitet, mit dem es in der nächsten Jahrgangsstufe weiterarbeiten kann.

Kernfächer in den Jahrgangsstufen 5 mit 11 sind Deutsch, zwei Fremdsprachen, Mathematik und Physik, ferner: am Sprachlichen Gymnasium (SG) eine weitere Fremdsprache, am Naturwissenschaftlich-technologischen Gymnasium (NTG) Chemie, am Musischen Gymnasium (MuG) Musik, am Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Gymnasium (WSG) im wirtschaftswissenschaftlichen Profil Wirtschafts- und Rechtslehre, im sozialwissenschaftlichen Profil Sozialkunde.

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Besondere Prüfung (§ 98 GSO)

Wer die 10. Klasse nicht bestanden hat (nur 1x Note 6 oder 2x Note 5), kann durch die "Besondere Prüfung" in D/M/E (oder auch 2. Fremdsprache auf dem Niveau der ersten Fremsprache) am Ende der Sommerferien trotzdem noch die mittlere Reife und evtl. die Erlaubnis zum Besuch der Fachoberschule erreichen. Die Aufgaben werden zentral für ganz Bayern gestellt. Zum Bestehen muss mindestens jeweils die Note 4 erreicht werden, eine 5 kann durch eine 3 ausgeglichen werden. Für den Besuch der FOS ist ein Schnitt von mind. 3,5 in der Besonderen Prüfung nötig! 

Hilfestellung zur Prüfungsvorbereitung bekommen die Teilnehmer im Rahmen eines E-Learning-Programms. Informationen hierzu sind auf der Webplattform unter der Adresse: vsbayern.de eingestellt. Auf www.virtuelle-schule.de besteht ebenfalls Zugang zu den Übungsaufgaben, Terminen und dort werden auch weitere Hilfen zum Unterricht und zur Weiterbildung angeboten.

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Berufsleben/berufliche Bildung

Neben den weiterführenden Schulen gibt es natürlich auch die Möglichkeit, nach mindestens 9 Jahren Schulbesuch durch eine Lehre mit begleitender Berufsschule oder den Besuch einen Berufsfachschule einen Beruf zu erlernen. Auch nach einer Berufsausbildung ist der Weg zu einer höheren Qualifikation über Fachakademien oder Fachschulen und auch zum Hochschulstudium über die Berufsoberschule möglich! Die Möglichkeiten dazu werden jedes Jahr stärker ausgebaut! So gibt es inzwischen die Möglichkeit, parallel zur Berufsschule die Fachhochschulreife zu erwerben oder auch durch einen Meisterbrief! Auch Bayernkolleg oder Abendkolleg bieten später die Chance, das Abitur nachzuholen.
Wenn ein Kind also durch die Anforderungen des Gymnasiums überfordert ist und ein Wechsel in Real- oder Wirtschaftsschule nicht möglich oder sinnvoll ist, stellt eine Berufsausbildung sicher eine gute Alternative dar!

Wichtig ist:

  • Bei der Suche nach einer Lehrstelle ist eine gute Qualifikation eine große Hilfe. Ein Quali oder eine mittlere Reife bzw. abgelegte Besondere Prüfung (möglichst mit guten Noten) werden eine erfolgreiche Bewerbung erleichtern, wohingegen unbedingt vermieden werden sollte, dass SchülerInnen nach der 9. oder 10. Jahrgangsstufe vom Gymnasium abgehen müssen ohne einen Abschluss zu besitzen. Dann ist es sehr schwer, eine gute Stelle zu finden.
  • Die Termine für eine Bewerbung bzw. Eingangsprüfungen sind oft schon über ein Jahr vor dem Beginn der Ausbildung (Apr.-Okt. 2010 für Ausbildung ab Herbst 2011)! Eine rechtzeitige Information und Weichenstellung ist dringend notwendig.

Informationsmöglichkeiten

  • Erste Anlaufstelle sollte die Agentur für Arbeit sein (in Schweinfurt: Für SchülerInnen bis zur 10. Klasse bitte telefonisch eine Beratung vereinbaren 01801/555111; für die Oberstufe ist zuständig Herr Fandrich, Tel. 09721/547-407)
  • Informationen zu beruflichen Schulen finden Sie hier (auch eine schöne Übersicht zu den Möglichkeiten nach einer beruflichen Ausbildung), in der Agentur für Arbeit oder beim Beratungslehrer

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