Hier können Sie für jede Jahrgangsstufe des Gymnasiums eine Zusammenstellung der schulischen Möglichkeiten finden, wenn ein Nichtbestehen droht

Allgemein ist zu beachten: 

  • Die Höchstausbildungsdauer darf nicht überschritten werden. Sie beträgt 10 Jahre. Sie gilt auch dann als überschritten, wenn feststeht, dass der Abschluss der Schule nicht mehr innerhalb der Frist erreicht werden kann. Die Höchstausbildungsdauer für die Oberstufe beträgt vier Jahre.
  • wiederholen ist nicht zulässig für Schüler, die innerhalb einer Schulart
    • dieselbe Jahrgangsstufe zum zweiten Mal wiederholen müssten (gilt für die 5. Jahrgangsstufe auch für einen Wechsel an die Realschule),
    • nach Wiederholung einer Jahrgangsstufe auch die nächstfolgende wiederholen müssten,
    • innerhalb der Jahrgangsstufen 5 bis 7 zum zweiten Mal nicht vorrücken durften.

    Von dem Wiederholungsverbot kann die Lehrerkonferenz befreien, wenn zuverlässig anzunehmen ist, dass die Ursache des Misserfolgs nicht in mangelnder Eignung oder schuldhaftem Verhalten des Schülers gelegen ist. (Art. 53 BayEUG)

  • Unter Berücksichtigung der Höchstausbildungszeiten (und im ersten Fall auch des Wiederholungsverbotes) ist eine Wiederholung des im Gymnasium nicht bestandenen Jahrgangs in der Real-, Wirtschafts- oder Mittelschule prinzipiell immer möglich.
  • Zu fragen ist immer, welche Lösung ist die für das Kind sinnvollste! Ist ein Verbleib am Gymnasium durch (freiwilliges) Wiederholen, Nachprüfung oder Vorrücken auf Probe sinnvoll oder wäre der Wechsel an eine andere Schulart nicht besser für das Kind? Fragen Sie sich:
    • Bestehen realistische Chancen, dass das Kind seine Lücken aufholen kann?
    • Bestehen realistische Chancen, dass das Kind sich weiter entwickelt und so besser den Anforderungen des Gymnasium genügen kann?
    • Ist das Kind in der Lage sein Arbeitshaltung zu ändern?
    • Ist das Kind leistungsmäßig durch einzelne Fächer (Sprachen!) oder durch die ganze Lernbelastung an seinen Grenzen angelangt? Wie lange ist das schon so?

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Wiederholen

Das Wiederholen nach Nichtbestehen einer Jahrgangsstufe ermöglicht es, Defizite in Wissen und Fertigkeiten in Ruhe zu beseitigen und auch ältere Lücken zu füllen. Ein Wechsel der Klasse ist oft auch eine Hilfe zu einer besseren Arbeitseinstellung. Zu beachten ist, dass i.d.R. nur zweimal in der Schullaufbahn wiederholt werden kann!

  • Das Wiederholen ist nicht zulässig für Schüler, die
    • dieselbe Jahrgangsstufe zum zweiten Mal wiederholen müssten,
    • nach Wiederholung einer Jahrgangsstufe auch die nächstfolgende wiederholen müssten.
    • innerhalb der Jahrgangsstufen 5 bis 7 zum zweiten Mal nicht vorrücken durften.

    Von dem Wiederholungsverbot kann die Lehrerkonferenz befreien, wenn zuverlässig anzunehmen ist, dass die Ursache des Misserfolgs nicht in mangelnder Eignung oder schuldhaftem Verhalten des Schülers gelegen ist. Art. 53 BayEUG)

  • Die Höchstausbildungsdauer von 10 Jahren darf nicht überschritten werden. Sie gilt auch dann als überschritten, wenn  feststeht, dass der Abschluss der Schule nicht mehr innerhalb der Frist erreicht werden kann. Die Höchstausbildungsdauer für die Oberstufe beträgt vier Jahre.

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Notenausgleich (§32 GSO)

In der 10. Jahrgangsstufe (ausschließlich!) gibt es die Möglichkeit des Notenausgleichs. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es damit möglich, schlechte Noten, die zu einem Sitzenbleiben führen würden, durch gute Noten auszugleichen, so dass doch das Vorrücken ermöglicht wird.

Voraussetzungen für Gewährung des Notenausgleichs sind:

  • Nur 1x Note 6 oder 2x Note 5 in Vorrückungsfächern,
  • Note 1 in einem oder Note 2 in zwei Vorrückungsfächern, dabei können Kernfächer nur durch Kernfächer ausgeglichen werden;
  • oder in mindestens drei Kernfächern keine schlechtere Note als 3.
  • Notenausgleich wird nur gewährt, wenn erwartet werden kann, dass das Ziel des Gymnasiums erreicht wird.

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Vorrücken auf Probe (§ 31 GSO)

Vorrücken auf Probe kann von der Lehrerkonferenz Schülern und Schülerinnen gewährt werden, wenn nach dem Gesamtbild aller erzielten Leistungen erwartet werden kann, dass sie im nächsten Schuljahr das Ziel der Jahrgangsstufe erreichen. Bei Schülern und Schülerinnen der Jahrgangsstufe 10 ist hier eine gute Prognose in Hinsicht auf das Abitur Voraussetzung. Vorrücken auf Probe ist nicht möglich, wenn die Jahrgangsstufe wiederholt wird.

  • In den Jahrgangsstufen 5-9 ist keine bestimmte Notenkonstellation Voraussetzung.
  • In der 10. Klasse gilt: nur 1x6 oder 2x5, davon höchstens eine 5 in einem Kernfach.

Es ist kein gesonderter Antrag der Eltern nötig, die Lehrerkonferenz prüft automatisch diese Möglichkeit.

Wird das Vorrücken auf Probe gewährt, so gilt eine Probezeit bis in der Regel 15.12., an deren Ende das Notenbild insgesamt zum Bestehen einer Jahrgangsstufe ausreichen muss, ansonsten muss die Jahrgangsstufe wiederholt werden.

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freiwillige Wiederholung (§ 37 GSO)

  • Ein freiwilliger Rücktritt in die letzte Jahrgangsstufe ist für SchülerInnen der Jahrgangsstufen 6-10 bis spätestens 2 Wochen nach Ende des Halbjahres möglich (in der Kollegstufe jeweils nur zum Ende eines Ausbildungsabschnittes - hier gilt es vieles zu beachten, bitte Rücksprache mit der Oberstufenbetreuerin nehmen!). In der 9., 10. und 11. Jahrgangsstufe ist dies auch als Flexibilisierungsjahr möglich. Er bietet sich an, wenn absehbar ist, dass das Kind in der jetzigen Klasse keine reelle Chance auf Bestehen hat und der Rückstand oder die Unlust so groß sind, dass ein sinnvolles und weiter bringendes Lernen nicht mehr geschieht.
  • Er bietet die Möglichkeit Lücken aufzufüllen, um so mit einer besseren Grundlage wieder in die neue Jahrgangsstufe zu starten.
  • Ein freiwilliger Rücktritt zählt nicht als Wiederholung, wird aber auf die Höchstausbildungsdauer angerechnet!
  • Zu prüfen ist, ob ein Wechsel in eine andere Schulart nicht sinnvoller ist! Ein evtl. wieder drohendes Scheitern in der Jahrgangsstufe, aus der ich schon einmal zurückgetreten bin, ist sehr demotivierend!

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Nachprüfung (§ 33 GSO)

In den Jahrgangsstufen 6-9 kann durch eine bestandene Nachprüfung am Ende der Sommerferien in den Fächern, in denen man durchgefallen ist (höchstens 3 Vorrückungsfächer, davon in Kernfächern nur 1x6 oder 2x5), das Klassenziel noch erreicht werden (höchstens 1x5 als Ergebnis). Von der Nachprüfung ausgeschlossen sind Schülerinnen und Schüler mit der Note 6 im Fach Deutsch und Schülerinnen und Schüler, die die betreffende Jahrgangsstufe zum zweiten Mal besuchen. Die Teilnahme an der Nachprüfung setzt einen Antrag der Erziehungsberechtigten voraus, der spätestens eine Woche nach Aushändigung des Jahreszeugnisses bei der Schule vorliegen muss.

Sinnvoll ist dies, wenn ein Auffüllen der Wissenslücken in der Frist der Ferien möglich erscheint und das Kind sich so einen Wissenstand erarbeitet, mit dem es in der nächsten Jahrgangsstufe weiterarbeiten kann.

Kernfächer in den Jahrgangsstufen 5 mit 10 sind Deutsch, zwei Fremdsprachen, Mathematik und Physik, ferner: am Sprachlichen Gymnasium (SG) eine weitere Fremdsprache, am Naturwissenschaftlich-technologischen Gymnasium (NTG) Chemie, am Musischen Gymnasium (MuG) Musik, am Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Gymnasium (WSG) im wirtschaftswissenschaftlichen Profil Wirtschafts- und Rechtslehre, im sozialwissenschaftlichen Profil Sozialkunde.

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Individuelle Lernzeit (Flexijahr)

Über die Möglichkeiten des "Flexijahres" informieren Sie sich bitte hier

Grundsätzlich gibt es 2 Modelle:

  • Variante 1: Am Ende der 7. oder 8. Jahrgangsstufe entscheidet sich der Schüler nach Analyse seiner Lernausgangslage und nach eingehender Beratung vorausblickend, die Jahrgangsstufe 8 bzw. 9 in zwei Etappen (Teiljahrgangsstufen) zu absolvieren. Diese Entscheidung kann auch noch bis 2 Wochen nach dem Halbjahresende getroffen werden. Mit Ausnahme von Kernfächern lässt sich die Fächer- und somit auch die Stundenzahl um maximal sechs Wochenstunden pro Teiljahrgangsstufe reduzieren. Die Vorrückungsentscheidung wird erst am Ende der zweiten Teiljahrgangsstufe getroffen, wenn alle Fächer belegt wurden und damit die Basis für einen erfolgreichen schulischen Fortgang gelegt ist.
  • Variante 2: Am Ende der bestandenen Jahrgangsstufe 8, 9 oder 10 entscheidet sich der Schüler nach Analyse seiner Lernausgangslage und nach eingehender Beratung, die bestandene Jahrgangsstufe erneut zu belegen. Auch dies ist bis spätestens 2 Wochen nach Halbjahresende der 9., 10. oder 11. Jahrgangsstufe möglich. Dabei können maximal 6 Wochenstunden in Nicht-Kernfächern wegfallen.
  • Wichtig: Ein Flexibilisierungsjahr wird nicht auf die Höchstausbildungsdauer am Gymnasium angerechnet, es sind also zusätzlich 2 Wiederholungen möglich. Wird aber die 10. Jahrgangsstufe als Flexibilisierungsjahr wiederholt, wird dies auf die Höchstausbildungsdauer der Oberstufe (4 Jahre) angerechnet - hier kann dann also nicht mehr wiederholt werden!

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Besondere Prüfung (§ 67 GSO)

Die "Besondere Prüfung" gibt SchülerInnen der 10. Jahrgangsstufe, die das Klassenziel nicht erreicht haben, die Möglichkeit, doch noch den Mittleren Schulabschluss zu erreichen. Sie kann nur in unmittelbarem Anschluss an den Besuch der Jahrgangsstufe 10 abgelegt werden. Prüfungsfächer sind Deutsch, Mathematik und die erste Fremdsprache. Auf Antrag kann die 1. Fremdsprache auch durch die 2. Fremdsprache ersetzt werden, "die dann auf dem Niveau der erste Fremdsprache geprüft wird." Für die Prüfungsanforderungen sind die Lehrpläne der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums maßgebend. Die Aufgaben werden zentral gestellt.

  • Die Teilnahme ist nur für Schüler möglich, die wegen Note 6 in einem oder Note 5 in zwei Vorrückungsfächern das Klassenziel nicht erreicht haben und in den übrigen Vorrückungsfächern keine schlechtere Note als 4 erhalten haben.
  • Teilnehmen können auch Wiederholungsschüler der Klasse 10, welche die o.g. Bedingungen zwar nicht in diesem Schuljahr erfüllen, nach dem ersten Durchlauf der Jahrgangsstufe 10 aber erfüllt haben, ohne damals an der Besonderen Prüfung teilgenommen zu haben, oder bereits die Besondere Prüfung ohne Erfolg abgelegt haben und jetzt erneut die o.g. Bedingungen erfüllen.
  • Der Zulassungsantrag muss spätestens eine Woche nach Aushändigung des Jahreszeugnisses vorgelegt sein, möglichst noch vor den Ferien.
  • Die Besondere Prüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsarbeiten mit mindestens der Note 4 bewertet wurden. Einmal die Note 5 in einem Fach kann durch die Note 3 in einem anderen Fach ausgeglichen werden.

Wichtig:

  • Mit der erfolgreichen Teilnahme an der Besonderen Prüfung wird ein Mittlerer Schulabschluss erzielt, der jedoch keine Vorrückungserlaubnis in die 11. Klasse des Gymnasiums einschließt.
  • Der durch die Besondere Prüfung erworbene Mittlere Schulabschluss kann auch zum Übergang an eine Fachoberschule genutzt werden. Dazu muss ein Notendurchschnitt von mindestens 3,33 in den Prüfungsfächern erreicht werden, wobei eine Note schlechter als 4 sein darf. Wird die Besondere Prüfung nicht in Englisch abgelegt, kann dabei die Englisch-Note des Jahreszeugnisses genommen werden!
  • Hilfestellungen zur Vorbereitung (und alte Prüfungsaufgaben) findet man unter https://lernplattform.mebis.bayern.de/course/view.php?id=19399.
    Benutzername: mebis.pruefung
    Kennwort: Prüfung2016!

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Berufsleben/berufliche Bildung

Neben den weiterführenden Schulen gibt es natürlich auch die Möglichkeit, nach mindestens 9 Jahren Schulbesuch durch eine Lehre mit begleitender Berufsschule oder den Besuch einen Berufsfachschule einen Beruf zu erlernen. Auch nach einer Berufsausbildung ist der Weg zu einer höheren Qualifikation über Fachakademien oder Fachschulen und auch zum Hochschulstudium über die Berufsoberschule möglich! Die Möglichkeiten dazu werden jedes Jahr stärker ausgebaut! So gibt es inzwischen die Möglichkeit, parallel zur Berufsschule die Fachhochschulreife zu erwerben oder auch durch einen Meisterbrief! Auch Bayernkolleg oder Abendkolleg bieten später die Chance, das Abitur nachzuholen.
Wenn ein Kind also durch die Anforderungen des Gymnasiums überfordert ist und ein Wechsel in Real- oder Wirtschaftsschule nicht möglich oder sinnvoll ist, stellt eine Berufsausbildung sicher eine gute Alternative dar!

Wichtig ist:

  • Bei der Suche nach einer Lehrstelle ist eine gute Qualifikation eine große Hilfe. Ein Quali oder eine mittlere Reife bzw. abgelegte Besondere Prüfung (möglichst mit guten Noten) werden eine erfolgreiche Bewerbung erleichtern, wohingegen unbedingt vermieden werden sollte, dass SchülerInnen nach der 9. oder 10. Jahrgangsstufe vom Gymnasium abgehen müssen, ohne einen Abschluss zu besitzen. Dann ist es sehr schwer, eine gute Stelle zu finden.
  • Die Termine für eine Bewerbung bzw. Eingangsprüfungen sind oft schon über ein Jahr vor dem Beginn der Ausbildung (Apr.-Okt. 2014 für Ausbildung ab Herbst 2015)! Eine rechtzeitige Information und Weichenstellung ist dringend notwendig.

Informationsmöglichkeiten

  • Erste Anlaufstelle sollte die Agentur für Arbeit sein (in Schweinfurt: Für SchülerInnen bis zur 10. Klasse bitte telefonisch eine Beratung vereinbaren mit Herrn Husslein (0800 4 5555 00); für die Oberstufe ist zuständig Herr Fandrich, Tel. 09721/547-407 oder obige Nummer oder Kontakt über Herrn Schweser)
  • Informationen zu beruflichen Schulen finden Sie hier, in der Agentur für Arbeit oder beim Beratungslehrer

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